top of page

US Corporate Law 

Die amerikanische Corporation entspricht der deutschen Aktiengesellschaft. Das Gesellschaftskapital ist durch Aktien ("Shares" oder "Stock") verbrieft. Ein Mindestkapital wird in der Regel nicht verlangt. Aktien können mit oder ohne Nennwert als Stammaktien ("Common Stock") oder als Vorzugsaktien ("Preferred Stock") ausgestellt werden. Mit "Preferred Stock" können Vorzugsrechte auf Dividenden- oder Liquidationserlöse, besondere Stimm- oder Kontrollrechte sowie andere Vorteile oder Rechte gewährt werden. "Preferred Stock" ist das typische Finanzierungsinstrument für Private Equity Investitionen.

Die Gründung der Corporation erfolgt durch Einreichung der Gründungsurkunde bei der zuständigen staatlichen Behörde durch einen oder mehrere Gründer. Die in der Gründungsurkunde enthaltenen Angaben sind minimal. Die wichtigsten organisatorischen Regeln werden in den sogenannten "By-laws" festgelegt. Diese sind nicht öffentlich und können regelmäßig vom "Board of Directors" erlassen und abgeändert werden. Ebenso wie die LLC kann eine Corporation in den meisten Bundesstaaten durch eine einzelne Person gegründet werden.

Die Tatsache, dass die amerikanischen Staaten kein Handelsregister kennen, ist ein wichtiger Unterschied gegenüber dem kontinentaleuropäischen Recht. Die Gründungsurkunde ist bei privaten Gesellschaften das einzige öffentlich zugängliche Gesellschaftsdokument. Sein Inhalt variiert je nach Staat und Gesellschaftsform. In der Regel ist die publizierte Information sehr dürftig. So muss z.B. das "Certifcate of Incorporation" einer im Staat Delaware gegründeten Corporation nur die folgenden Informationen enthalten:

  • Name und Adresse der Corporation

  • Zweck

  • Name und Adresse des Gründers

  • Autorisiertes Aktienkapital

Die Aufbewahrung wichtiger Firmenunterlagen erfolgt in dem sogenannten Corporate Minute Book, welches meistens von dem gründenden Anwalt als "Corporate Secretary" der Corporation geführt wird, aber nicht öffentlich zugänglich ist.

Die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten erfolgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer ("Officers"). Die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der "Officer" obliegt dem "Board of Directors". Dieses kann wiederum aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Haftung der Corporation ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und die Aktionäre sind grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar, es sei denn dies sei ausdrücklich gesetzlich bestimmt, oder es läge ein Durchgriffstatbestand vor ("Piercing of the Corporate Veil"; "Alter Ego Doktrin").

Das einzige regelmäßig gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmungsrecht der Aktionäre besteht in der Wahl der Mitglieder des "Board of Directors". Die Wahl kann entweder im Rahmen einer Aktionärsversammlung (Shareholders Meeting) oder durch schriftliche Zustimmungserklärung ("Written Consent") erfolgen. Darüber hinaus kommt den Aktionären lediglich in Ausnahmefällen ein Mitspracherecht zu (z. B. bei einer Fusion, einem Verkauf aller oder praktisch aller Aktiven oder der Liquidation der Gesellschaft).

Steuerlich ist eine Corporation aufgrund der doppelten Besteuerung der Gewinne - auf der Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter (Dividenden) - nicht immer die beste Wahl. Jedoch unterliegen nur effektiv ausbezahlte Dividenden der Besteuerung; werden die Gewinne reinvestiert, entfällt die Besteuerung der Gesellschafter. Zudem kann bei kleinen, von den Gesellschaftern als "Directors" geleiteten Corporation, den "Directors" an Stelle von Dividenden steuerlich als Kosten geltender Lohn ausgezahlt werden.

ERNSTLAW ist auf die gesellschaftsrechtliche Beratung von international tätigen Unternehmen spezialisiert. Unsere Rechtsanwälte haben langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des amerikanischen Gesellschaftsrechts und stehen Ihnen mit ihrem Wissen sowohl beim US-Markteinstieg als auch bei sonstigen gesellschaftsrechtlichen Fragen zur Seite. Gerne bereiten wir den Abschluss von sog. Distributionsverträgen, Vertriebs- oder Lizenzverträgen, Joint Ventures oder Verschmelzungen und Übernahmen ("Mergers & Acquisitions") vor oder unterstützen Sie bei der Neugründung einer eigenen amerikanischen Tochtergesellschaft.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die in dieser Zusammenfassung enthaltene Übersicht über das amerikanische Gesellschaftsrecht ist allgemeiner Natur und auf zahlreiche wichtige regulatorische Details wurde bewusst verzichtet, um das Verständnis komplexer Zusammenhänge nicht zu erschweren. Die dargestellten Informationen, Rechtsansichten und Meinungen sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen und können eine individuelle, auf die Besonderheiten des Einzelfalles bezogene rechtliche Beratung nicht ersetzen.

bottom of page