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INSOLVENZRECHT

Das Insolvenzrecht unterliegt in den USA ausschließlich der Bundesgesetzgebung und ist im Bankruptcy Code (BC) geregelt.

Anders als die deutsche Insolvenzordnung differenziert das amerikanische Recht stärker nach verschiedenen Insolvenzobjekten. So sind die Chapter 7 und 11 des Bankruptcy Code vor allem insolventen Unternehmen gewidmet. Chapter 9 (Adjustment of Debts of a Municipality) betrifft das Verfahren bei insolventen Gemeinden und Chapter 12 und 13 regeln Maßnahmen gegenüber insolventen natürlichen Personen (Adjustment of Debts of a Family Farmer or Family Fisherman or Individual with Regular Annual Income).

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen allgemein zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Entweder stellt der Schuldner selbst einen Antrag, wodurch ein "voluntary case" begründet wird oder der Gläubiger stellt den Antrag, was einen "involuntary case" zur Folge hat. Eine Insolvenzantragspflicht, wie sie im deutschen Recht nach § 64 GmbHG bekannt ist, kennt das amerikanische Recht nicht. Hier können nur besondere Umstände im Einzelfall dazu führen, dass das Management aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht (fiduciary duty) gegenüber Gläubigern und Anteilsinhabern dazu verpflichtet ist, die Eröffnung eines Verfahrens zu beantragen.

Nach der Anordnung der Verfahrenseröffnung mittels der "order for relief" wird in der Regel ein "Trustee" als Insolvenzverwalter bestellt. Diese Bestellung erfolgt anders als im deutschen Recht nicht durch das Gericht, sondern durch den "United States Trustee", einem Bundesbeamten des amerikanischen Justizministeriums. In Ausnahmefällen übernimmt der "United States Trustee" auch selbst die Rolle des zumindest vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Aufgaben des "Trustee" richten sich dabei nach der Art und Funktion des Insolvenzverfahrens.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, unabhängig von der konkreten Art des Verfahrens, nach Section 541 BC automatisch die Insolvenzmasse, die als "estate" bezeichnet wird. Sie besteht aus allen dem Schuldner zuzuordnenden Rechten, wobei es nach Section 541 BC irrelevant ist, wo diese Rechte lokalisiert sind. Es gilt das Universalitätsprinzip, d.h. es wird das weltweite Vermögen des Schuldners erfasst. Aufgrund von Regelungen in bundesstaatlichen Gesetzen sind allerdings üblicherweise das Wohnhaus ("homestead exemption") und der Lohn des Schuldners sowie Renten-, Pensions- und Versicherungsleistungen in bestimmten Wertgrenzen von der Insolvenzmasse ausgenommen. Anders als bei natürlichen Personen zählt bei Gesellschaften auch das Vermögen dazu, welches erst nach der Verfahrenseröffnung entsteht.

Eine weitere Rechtsfolge ist der sogenannte "automatic stay", der betreffend aller Verfahren in Section 362 BC geregelt ist. Dabei handelt es sich um ein Verbot jeglicher Handlungen und Anordnungen, die sich auf den Schuldner bzw. die Insolvenzmasse beziehen. Ausgenommen hiervon sind Strafverfahren und vor allem Verfahren, die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners betreffen. Weitere Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn ein Gläubiger darlegen kann, dass ihm durch den "automatic stay" ein Schaden droht, z.B. durch einen konkreten Wertverlust einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache. Zudem hat die Verfahrenseröffnung Auswirkungen auf die Verfügungsberechtigung über die Insolvenzmasse. Während nach deutschem Recht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Regelfall auf den Insolvenzverwalter übergeht, gilt das im US-amerikanischen Recht nur für das Liquidationsverfahren nach Chapter 7 BC. Im Rahmen des Reorganisationsverfahrens (Sanierung) nach Chapter 11 BC ist es dagegen denkbar, wenn nicht sogar die Regel, dass der Schuldner selbst die Insolvenzmasse verwaltet. Für diesen Fall der Eigenverwaltung bezeichnet das Gesetz den Schuldner als "debtor in possession", dem nach Section 1107 BC nahezu die Befugnisse eines Insolvenzverwalters zustehen.

Gerät ein Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten, kommt es nicht selten vor, dass er vor der drohenden Insolvenz die letzten werthaltigen Vermögensgegenstände an Familienmitglieder oder Freunde übergibt bzw. überschreibt. Es gibt Schuldner, die in Krisenzeiten meist aus persönlichen Gründen nur an bestimmte Gläubiger leisten. Hier entsteht eine Ungleichbehandlung der Gläubiger, die nach dem US-amerikanischen Insolvenzrecht unzulässig ist.

Die in den Sections 544 bis 550 BC geregelte Insolvenzanfechtung dient vornehmlich der Durchsetzung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes. Um eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger sicherzustellen, können die vom Schuldner vorgenommenen Rechtshandlungen ("Verfügungen, die gerade in Anbetracht der drohenden Insolvenz vorgenommen wurden, sowie Verfügungen, die einzelne Gläubiger begünstigen oder die Gläubigergesamtheit benachteiligen") angefochten und rückgängig gemacht werden.

Im Wesentlichen gibt es für US-amerikanische Firmen zwei verschiedene Arten Insolvenz anzumelden: zum einen gibt es das im 11.Titel des US Federal Bankruptcy Code geregelte Liquidationsverfahren nach Chapter 7 BC ("to file under Chapter 7") und das Sanierungs-/ Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 BC ("to file under Chapter 11"). Die beiden Verfahren unterscheiden sich deutlich voneinander. Während eine Insolvenzeröffnung nach Chapter 7 BC zur Folge hat, dass alle Unternehmenswerte sofort veräußert werden, um mit dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen, führt ein Verfahren nach Chapter 11 BC zu einer beaufsichtigten Insolvenz. Bei dieser Variante versucht das Unternehmen, weiterhin im Geschäft zu bleiben und sich aus der Insolvenz zu retten.

Die Mehrheit der Insolvenzverfahren werden gemäß Chapter 7 durchgeführt. Sie dienen der vollständigen Auflösung der Insolvenzmasse zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Es beinhaltet die Bestellung eines vom Gericht ausgewählten Insolvenzverwalters, der das nicht befreite Eigentum des Schuldners einzieht, es verkauft und den Erlös dann an die Gläubiger verteilt.

Ein solches Verfahren dauert vom Zeitpunkt des Insolvenzantrags an bis zum endgültigen Abschluss ungefähr drei Monate. Ist ein Insolvenzverfahren nach Chapter 7 beantragt, darf ein Gläubiger seine Forderungen nicht weiter beim Schuldner eintreiben. Werden Schulden dennoch eingetrieben, können wegen Missachtung des Gerichts Strafen verhängt werden und Schadensersatzpflichten entstehen.

Im Gegensatz zum Liquidationsverfahren nach Chapter 7 ist in Chapter 11, 12 und 13 BC ein Reorganisationsverfahren vorgesehen, das dem Schuldner erlaubt, weiterhin die Kontrolle über sein Vermögen zu haben und zukünftige Einkünfte dazu zu verwenden, an die Gläubiger zu zahlen. Insbesondere das Verfahren gemäß Chapter 11 BC ist beliebt, wenn ein Unternehmen sich vor den Forderungen seiner Gläubiger schützen will, um mittels einer Restrukturierung das Unternehmen zu erhalten.

Häufig müssen die Anteilseigner des insolventen Unternehmens nach Abschluss der Insolvenz entschädigungslos auf ihre Rechte am Unternehmen verzichten, da das Gericht alle alten Verbindlichkeiten des Unternehmens und Rechte an ihm aufhebt ("rights and interests are being terminated"). An die Stelle der Alteigentümer treten dann die Gläubiger in der Höhe des Anteils, der ihrem Anteil an den gesamten Verbindlichkeiten entspricht. Typischerweise werden ungesicherte Forderungen und, falls dies für das Unternehmen vorteilhaft erscheint, auch Tarifverträge und langfristige Gebäudemieten durch das Gericht aufgehoben.

In Chapter 11 Verfahren erleiden die Gläubiger regelmäßig erhebliche Einbußen. Das Gesetz geht aber davon aus, dass es für alle Beteiligten besser sein kann, die bestehenden Geschäftsbeziehungen auf einer konsolidierten und neu strukturierten Basis fortzuführen.

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