LITIGATION
Der amerikanische Zivilprozess ist mit einem gerichtlichen Verfahren in Deutschland nicht vergleichbar. Verfahrensabläufe, Prozess- und Beweisführung, Formvorschriften und Fristen, die Aufgabenverteilung zwischen Richtern und Geschworenen, Rechtsanwälten und Parteien und nicht zuletzt die Verfahrenskosten unterscheiden sich grundlegend.
Das amerikanische Zivilprozessrecht ist kein reines, allein auf Präzedenzurteilen basierendes "Fallrecht" ("case law"), sondern in gewissem Umfang kodifiziert. Auf nationaler Ebene existieren die Federal Rules of Civil Procedure (U.S.C Title 28), auf bundesstaatlicher Ebene die Zivilprozessordnungen der Bundesstaaten.
Nach diesen Prozessordnungen ist die Rolle des Gerichts eine andere als die eines Gerichts in einem deutschen Zivilverfahren. So kommt dem Richter eine eher verfahrensleitende als eine verfahrensentscheidende Rolle zu. Allein Rechtsfragen werden vom Richter entschieden, die Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen wird in den meisten Fällen Geschworenen ("Jury") überlassen (sog. "finder of facts"). Zustellungen prozessualer Erklärungen oder Entscheidungen (wie etwa der Klageschrift oder prozessbegleitender Schriftsätze) erfolgen stets im Parteibetrieb und nicht von Amts wegen.
Die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift sind weit weniger streng als in Deutschland. So reicht in der Regel eine allgemeine Benennung der Anspruchsgrundlage ohne detaillierte Darlegung des Sachverhalts aus (sog. "notice pleading" bzw. "code pleading"). Auch ein bezifferter Klageantrag ist meist nicht erforderlich. Hintergrund ist, dass nach Klageerhebung zunächst ein Tatsachenermittlungsverfahren ("Discovery") durchgeführt wird, in dem den Parteien Gelegenheit gegeben wird, Informationen über die entscheidungserheblichen Tatsachen zu sammeln.
Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Zivilprozess besteht auch darin, dass jede Partei in der Regel ihre eigenen Anwaltskosten trägt. Ein Anspruch auf Kostenerstattung durch den Gegner besteht selbst im Obsiegensfall meist nicht bzw. nur in geringem Umfang.
Eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte vergleichbar mit dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) existiert nicht. Vielmehr wird in vertragsrechtlichen Angelegenheiten meist ein Honorar auf Stundensatzbasis vereinbart. In deliktischen Fällen, etwa in Unfallsachen oder bei Sammelklagen ("Class Actions"), sind Erfolgshonorare üblich, die sich im Bereich von bis zu einem Drittel der zu erstreitenden Summe bewegen.
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